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Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalangebote (Stand 01.01.2007)

Sehr geehrte Reisende,
die Kur und Freizeit Belzig GmbH, nachfolgend „KUF“ genannt, ist Reiseveranstalter der in diesem Prospekt angebotenen Pauschalen. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und der KUF ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651 a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden Inhalt dieses Vertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch.

  1. Abschluss des Reisevertrages
    1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende der KUF den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage des von der KUF ausgeschriebenen Reiseprogramms, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
    2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung der KUF gegenüber dem Reisenden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisende die schriftliche Reisebestätigung übermittelt. Bei mündlichen Buchungen erhält der Gast von der KUF ein schriftliches Angebot zum Vertragsschluss, der durch Annahme des Angebotes durch den Gast zustande kommt.
    3. Der Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag.
  2. Leistungsverpflichtungen von KUF
    1. Die Leistungsverpflichtung der KUF ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
    2. Leistungsträger (z. B. Hotels) und Reisebüros sind von der KUF nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung der KUF hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
    3. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch die KUF verbindlich.
  3. Zahlung
    1. Zahlt der Reisende nicht rechtzeitig, ist die KUF berechtigt, eine letzte Zahlungsfrist von einer Woche zu setzten und danach die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) geltend zu machen, wenn der Reisende nicht gezahlt hat.
  4. Preisänderung
    1. Die KUF ist berechtigt, Preiserhöhungen seitens des Leistungsträgers für Pauschalreisen an den Reisenden weiterzureichen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Reisevertragsschlusses und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. In diesem Fall ist die KUF berechtigt, den Preis für die Pauschalreise in demselben Verhältnis und Umfang zu erhöhen, wie der Leistungsträger seine Preise gegenüber der KUF seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags für die entsprechenden Leistungen der Pauschalreise erhöht hat.
    2. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm der KUF zu verlangen, wenn diese in der Lage ist, eine solche anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung der KUF gegenüber geltend zu machen.
    3. Es werden keine Ermäßigungen, Rabattierungen, Sondertarife o.ä. auf die Pauschalangebote angerechnet.
  5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung Ersatzteilnehmer
    1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der KUF, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die pauschale Entschädigung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der KUF.
    2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen der KUF unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs folgende pauschale Entschädigung zu: bis 31. Tag vor Reisebeginn 15 %
      (mind. 25,- € pro Person) bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 %
      bis 11. Tag vor Reisebeginn 40 %
      bis 3. Tag vor Reisebeginn 55 %
      ab 2. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtanreise 80 % des vereinbaren Reisepreises.
    3. Dem Reisenden ist es gestattet, der KUF nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
    4. Die KUF behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisenden gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
    5. Die KUF empfiehlt dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
    6. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisertermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung), so erhebt die KUF bis 31 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von 16,- € je Änderungsvorgang. Umbuchungen, die nach Ablauf dieser Frist vom Reisenden gewünscht werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
    7. Der Reisende kann jederzeit einen Ersatzteilnehmer stellen. Für die durch den Wechsel des Reisenden entstehenden Kosten erhebt die KUF pauschal 16,- €
  6. Absage und Kündigung der Reise durch die KUF
    1. Die KUF kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen die Reise absagen:
      • Die KUF ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
      • Ein Absage durch die KUF muss dem Reisenden spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein.
      • Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn die KUF in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der KUF geltend zu machen.
    2. Die KUF ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Reiseleistungen vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall für den Reisenden zumutbar sind.
    3. Die Kündigung des Reisevertrages aus wichtigem Grund oder wegen höherer Gewalt bleibt unberührt.
  7. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
    1. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der KUF oder deren in den Reiseunterlagen genannten Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die KUF bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der KUF oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
    3. Reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche sind vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der
      Kur und Freizeit Belzig GmbH
      Am Kurpark 15, 14806 Belzig
      Tel.: 033841/38799–10, Fax: 033841/38799–99
      E-Mail: info@belzig.com
      geltend zu machen.
  8. Haftung
    1. Die vertragliche Haftung der KUF für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
      • ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
      • die KUF für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    2. Die KUF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
  9. Verjährung, Abtretungsverbot
    1. Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Abhilfe/Selbsteinschreiten/Minderung/Schadens-ersatz/Kündigung) verjähren in einem Jahr, gerechnet von dem auf den Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes ab folgenden Tag. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einem am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Schweben zwischen dem Reisenden und der KUF Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die KUF die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
  10. Gerichtsstand, Rechtswahl
    1. Der Reisende kann die KUF nur an deren Sitz verklagen.
    2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der KUF und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    3. Für Klagen der KUF gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der KUF maßgebend.

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